§ 55 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 84
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 03.06.2008 – 6 LD 2/06Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 10.11.2009 – 6 LD 1/09Abweisung der Disziplinarklage trotz Vorliegens eines Dienstvergehens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- VG Saarland Saarlouis, 25.09.2009 – 4 K 457/08Zitiert von 1
- BVerwG, 29.10.2013 – 1 D 1/12Verstoß gegen Vorschriften zum Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs; unbefugte Weitergabe von Kfz-Halterdaten; MaßnahmebemessungZitiert von 57
- BVerwG, 22.09.2010 – 1 D 1/10Altfall nach Bundesdisziplinarordnung; Übergangsrecht; auf die Disziplinarmaßnahme beschränkte Berufung des Beamten; nicht ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Bemessungsentscheidung aufgrund schwerer VerfahrensmängelZitiert von 3
- VG Saarland Saarlouis, 26.02.2010 – 4 K 591/08
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 05.09.2025 – 1 B 1483/25
- OVG Schleswig, 25.11.2024 – 16 LA 1/24Zitiert von 1
- BVerwG, 14.09.2023 – 2 A 1/22 · Rückforderung von AuslandsdienstbezügenZitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B wahrnehmen, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn durch die organisatorische Änderung eine ihrem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung nicht möglich ist. Frei werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die dafür geeignet sind, vorbehalten werden.